
Ein technischer Leitfaden zum ungarischen Vermögensteuergesetzentwurf (vagyonadó), Paragraph für Paragraph, mit den Entscheidungen, die vor dem 31. Dezember 2026 zu treffen sind, und dem Beratungsweg der ITL Group.
Kurz gefasst
Der Gesetzentwurf T/930 führt ab 2026 eine jährliche Steuer von 1 % auf das Nettovermögen über 1 Milliarde Forint ein (1,5 % über 100 Milliarden). Die erste Bemessungsgrundlage wird auf das am 31. Dezember 2026 gehaltene Vermögen ermittelt; Erklärung und Zahlung sind bis zum 31. August 2027 fällig.
Der Steuersatz ist einfach, der Betrag hängt jedoch von technischen Entscheidungen ab: von der Ansässigkeit, der Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie und vor allem von der Bewertungsmethode für Immobilien und Beteiligungen. Viele dieser Entscheidungen müssen vor dem Stichtag vorbereitet werden, und manche können nur einmal jährlich durch gemeinsame Erklärungen getroffen werden.
Die ITL Group begleitet Unternehmer, Familien, Investoren und Expats in jeder Phase: Prüfung der Ausgangslage, Bewertungen, Steuererklärung und Liquiditätsplanung.
1. Rechtsrahmen und Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzentwurf T/930 „A vagyonadóról“ (Über die Vermögensteuer) wurde am 27. Oktober 2026 von der Regierung im Parlament eingebracht. Federführender Minister ist Finanzminister András Kármán.
Der Text bestätigt im Wesentlichen den Entwurf, den das Finanzministerium am 6. Oktober 2026 zur Konsultation vorgelegt hatte. Die Absicht, die Steuer einzuführen, war seit dem 14. Mai 2026 bekannt, dem Datum des Regierungsbeschlusses 47/2026 (V. 14.).
| Teil | Paragraphen | Inhalt |
|---|---|---|
| Grundsätze und Begriffsbestimmungen | 1–5 | Vollständigkeit, keine Doppelerfassung, Missbrauchsvorschrift, Begriffsbestimmungen |
| Steuerpflichtige und Steuerpflicht | 6–12 | Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage, Zurechnung, Doppelbesteuerungsabkommen, Steuersätze und Ermäßigungen |
| Bewertung des Vermögens | 13–28 | Regeln je Vermögensart; Trusts und Stiftungen |
| Verfahren | 29–33 | Erklärung, Zahlung, Ratenzahlung, Prüfungen, Vermögensstrukturen |
| Meldepflichten | 34 | Daten der Gesellschaften an Gesellschafter und NAV |
| Schluss- und Übergangsbestimmungen | 35–39 | Inkrafttreten am 15. Dezember 2026, Regeln für 2026 |
| Anlage 1 | – | Bewertungsformel für nicht börsennotierte Beteiligungen |
| Anlage 2 | – | Indexierung von Immobilienwerten |
Der Text kann sich in der parlamentarischen Debatte noch ändern. Das Registrierungsverfahren wird durch Ministerialverordnung geregelt (§ 37).
2. Steuerpflichtige und Ansässigkeit (§§ 5–7)
Steuerpflichtig sind ansässige und nicht ansässige natürliche Personen sowie ansässige und nicht ansässige „Vermögensverwaltungsstrukturen“: ungarische Trusts (bizalmi vagyonkezelés), Privatstiftungen (magánalapítvány) und vergleichbare ausländische Strukturen (§ 6).
| Steuerpflichtiger | Steuerpflichtiges Vermögen (§ 7) |
|---|---|
| Ansässig (natürliche Person oder Struktur) | Das gesamte Vermögen, im In- und Ausland |
| Nicht ansässig (natürliche Person oder Struktur) | In Ungarn gelegene Immobilien und dingliche Rechte daran; Beteiligungen an Gesellschaften ungarischen Rechts; Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften mit ungarischem Immobilienbesitz (ungarische Immobilien über 75 % der Bilanzsumme, auch mittelbar) |
Ansässige natürliche Person (§ 5 Nr. 3). Ansässig ist, wer für Zwecke der Einkommensteuer ansässig ist (§ 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz), und darüber hinaus jeder ungarische Staatsbürger mit einer weiteren Staatsangehörigkeit, auch ohne Wohnsitz in Ungarn. Nicht ansässig sind:
- ausländische Staatsangehörige, die von einem in Ungarn nicht registrierten ausländischen Arbeitgeber nach Ungarn entsandt werden, für 5 Jahre ab Arbeitsbeginn (für bereits Entsandte ab Inkrafttreten: § 38);
- ungarische Staatsbürger, die am 31. Dezember seit mindestens 10 Jahren dauerhaft im Ausland leben;
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis, die sich im Jahr weniger als 183 Tage in Ungarn aufhalten.
Ansässige Strukturen. Ansässig sind Strukturen ungarischen Rechts sowie ausländische Strukturen mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Ungarn. Ist ein Stifter in Ungarn ansässig, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich die Geschäftsleitung in Ungarn befindet; die Vermutung gilt auch, wenn ein ansässiger Begünstigter die Entscheidungen tatsächlich beeinflusst. Formale Genehmigungen oder Unterschriften im Ausland reichen nicht aus, um sie zu widerlegen.
Wechsel der Ansässigkeit. Endet die Ansässigkeit im Laufe des Jahres, läuft das Steuerjahr vom 1. Januar bis zum Tag vor dem Ende der Ansässigkeit (§ 5 Nr. 35). Nach unserer Auslegung wird die Bemessungsgrundlage dann auf das an diesem Tag gehaltene Vermögen ermittelt, ohne zeitanteilige Kürzung.
3. Bemessungsgrundlage, Steuersätze und Ermäßigungen (§§ 8–12)
Die Steuerpflicht entsteht einmal jährlich, am letzten Tag des Steuerjahres, für das an diesem Tag gehaltene Vermögen (§ 8). Bemessungsgrundlage ist der 1 Milliarde Forint übersteigende Teil der Differenz zwischen dem errechneten Wert des Vermögens und den abziehbaren Schulden (§ 9).
Abziehbare Schulden. Nur bestehende, belegte Schulden, die auf Gesetz, rechtskräftigem Urteil, bestandskräftigem Verwaltungsakt oder einem notariell beurkundeten bzw. in einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft geschlossenen Kredit- oder Darlehensvertrag beruhen. Bei nicht Ansässigen nur Schulden, die unmittelbar mit dem steuerpflichtigen Vermögen zusammenhängen. Die Vermögensteuer selbst ist nicht abziehbar.
Ausnahmen (§ 9 Abs. 3–5). Persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat sind ausgenommen, außer:
- Kunstwerke, Sammlungen und Schmuck mit einem Einzelwert über 3 Millionen Forint (Sammlungen werden als Ganzes bewertet);
- Fahrzeuge, Boote und Luftfahrzeuge im Wert von mehr als 10 Millionen Forint.
Vermögensgegenstände, die auch nur teilweise für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit genutzt werden, zählen mit ihrem vollen Wert, ohne Schwellenwerte.
Steuersätze (§ 12 Abs. 1).
Die Steuerformel (§ 12 Abs. 1)
Steuer = 1 % × min(B; 100 Mrd. HUF) + 1,5 % × max(0; B − 100 Mrd. HUF)
wobei B die Bemessungsgrundlage in Forint ist. Die Steuer wird auf volle Tausend Forint gerundet.
Steuerermäßigungen (§ 12 Abs. 2).
- 50 % der Honorare einschließlich Umsatzsteuer für Gutachten und Bewertungen, die das Gesetz vorschreibt, insgesamt bis zu 2 Millionen Forint pro Jahr; freiwillige Bewertungen sind nicht begünstigt;
- auf das erklärte Vermögen gezahlte Kommunalsteuern (Gebäude- und Grundsteuer, Kommunalsteuer) und Kraftfahrzeugsteuer sowie vergleichbare ausländische Steuern;
- eine Ermäßigung für ausländisches Vermögen, das nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt befreit ist.
Doppelbesteuerungsabkommen (§ 11). Sie haben nur Vorrang, wenn sie Vermögensteuern erfassen. Das Beispiel aus der Gesetzesbegründung: 3 Milliarden Forint ungarisches Vermögen plus 2 Milliarden befreites ausländisches Vermögen ergeben eine Steuer von 40 Millionen auf das Gesamtvermögen, abzüglich 10 Millionen für das ausländische Vermögen, also 30 Millionen Zahllast.
4. Zurechnung des Vermögens: Familie und Strukturen (§§ 4, 10, 28, 33)
Jedem Steuerpflichtigen steht der Freibetrag von 1 Milliarde Forint zu. Die Zurechnungsregeln verhindern, dass er durch Aufteilung des Vermögens vervielfacht wird.
| Situation | Regel |
|---|---|
| Miteigentum | Jeder Miteigentümer setzt seinen Anteil am Wert des gesamten Vermögensgegenstands an (§ 10 Abs. 1) |
| Ehegatten | Getrennte Steuerpflichtige. Ein Ehevertrag hat Vorrang; andernfalls wird auf den Namen eines Ehegatten eingetragenes Vermögen nach ihrer Wahl allein diesem zugerechnet oder hälftig geteilt, durch übereinstimmende Erklärungen beider auf dem NAV-Formular bis zum 31. August. Ohne Erklärungen wird hälftig geteilt. Persönliche Gegenstände bleiben beim Eigentümer (§ 10 Abs. 2–3) |
| Minderjährige Kinder | Ihr Vermögen wird dem Elternteil mit elterlicher Sorge zugerechnet (bei gemeinsamer Sorge je zur Hälfte) und nutzt dessen Freibetrag. Vom Kind geerbtes oder erworbenes Vermögen bleibt beim Kind (§ 10 Abs. 4–5) |
| Volljährige Kinder | Eigenständige Steuerpflichtige mit eigenem Freibetrag |
| Transparente Rechtsträger (GbR, Personengesellschaften) | Vermögen und Schulden werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet (§ 10 Abs. 6–7) |
| Trusts und Stiftungen | Eigenständige Steuerpflichtige, getrennt von Stifter, Verwalter und Begünstigten; jeder Vermögensgegenstand wird bewertet, als gehöre er einer natürlichen Person (§ 28) |
| Verbundene Strukturen | Derselbe Stifter oder verwandte bzw. verbundene Stifter, auch mittelbar: ein einziger Freibetrag von 1 Milliarde Forint, aufzuteilen durch übereinstimmende Erklärungen; andernfalls in der Reihenfolge der Errichtung (§ 28 Abs. 3–6) |
Pflichten der Strukturen (§ 33). Strukturen müssen:
- sich innerhalb von 30 Tagen bei der NAV registrieren (bestehende Strukturen: bis zum 14. Januar 2027), unter Angabe des anwendbaren Rechts, des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung, der Vertreter, aller Stifter und der mit anderen Strukturen verbundenen Personen;
- einen Hauptvertreter und, falls niemand einen Wohnsitz in Ungarn hat, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen;
- getrennte Aufzeichnungen führen;
- die Steuer aus dem Vermögen der Struktur zahlen, niemals aus dem Privatvermögen des Verwalters.
Missbrauchsvorschrift (§ 4)
Ab dem 14. Mai 2026 kann die NAV prüfen, ob jede Vermögenstransaktion (Schenkungen, Übertragungen, neue Strukturen) auf echten und nachweisbaren wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen beruht. Transaktionen, die allein der Minderung der Bemessungsgrundlage dienen, bleiben unberücksichtigt.
5. Bewertung von Beteiligungen (§§ 15–18, Anlage 1)
Börsennotiert oder regelmäßig gehandelt (§ 15 Abs. 1–2). Maßgeblich ist der Schlusskurs am letzten Handelstag; weicht er um mehr als 10 % vom volumengewichteten Durchschnitt der letzten 180 Tage ab, gilt der Durchschnitt.
Nicht börsennotiert: gesetzliche Formel (Anlage 1, I).
Nicht börsennotierte Beteiligungen – gesetzliche Formel (Anlage 1)
W = (EK + 2 × E) ÷ 3 × Anteil
E = [(Gn + Gn-1 + Gn-2) ÷ 3] ÷ 0,15
EK ist das Eigenkapital laut letztem festgestellten Jahresabschluss, G der Jahresüberschuss der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, E der Ertragswert. Ist der durchschnittliche Gewinn negativ, gilt E = 0; ist das Eigenkapital negativ, gilt EK = 0. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Erklärung verfügbare letzte Jahresabschluss: Für den 31. Dezember 2026 wird dies voraussichtlich der Abschluss 2026 sein, sofern er rechtzeitig festgestellt wird.
| Fall | Regel |
|---|---|
| Eigenkapital über 500 Millionen Forint | Stille Reserven werden dem Eigenkapital hinzugerechnet: Marktwert abzüglich Buchwert von Immobilien, Beteiligungen und langfristigen Wertpapieren, abzüglich latenter Steuern (oder 15 %, wenn nicht schätzbar), geprüft durch einen Abschlussprüfer. Kein Prüfer ist erforderlich, wenn nach dem Gesetz berechnete Werte verwendet werden |
| Holdinggesellschaften | Beteiligungen, Wertpapiere, Finanzanlagen, liquide Mittel, selbst genutzte Immobilien und Forderungen gegen Tochtergesellschaften machen mindestens 90 % der Bilanzsumme aus: W = EK × Anteil, ohne E. Bei Konzernabschluss werden konsolidierte Daten verwendet, abzüglich der Anteile anderer Gesellschafter |
| Eigenkapital bis 100 Millionen Forint | Wahlweise W = EK × Anteil (§ 15 Abs. 9) |
| Neu gegründete Gesellschaften | E = 0 im Gründungsjahr und in den beiden Folgejahren, solange das Eigenkapital unter 500 Millionen Forint bleibt und E 25 % des Eigenkapitals nicht übersteigt |
| Minderheitsbeteiligung (unter 50 %, unmittelbar und mittelbar) | Abschlag von 25 % (Beteiligung ab 33 %) oder 30 % (unter 33 %). Beteiligungen naher Angehöriger werden zusammengerechnet |
| Dividenden | Nach dem Bilanzstichtag beschlossene oder gezahlte Dividenden mindern das Eigenkapital |
| Kürzlicher Verkauf | Nach einem Verkauf von mehr als 10 % an unabhängige Dritte kann der Preis ein Jahr lang verwendet werden |
| Ausländische Gesellschaften | Länderspezifischer Kapitalisierungszinssatz; ohne Daten zu stillen Reserven ist eine unabhängige Bewertung erforderlich |
Unabhängige Bewertung (§ 15 Abs. 4–7). Sie ist zulässig, wenn kein Jahresabschluss vorliegt, wenn sich die Geschäftstätigkeit wesentlich verändert hat oder wenn die Beteiligung mit besonderen Rechten oder Beschränkungen verbunden ist (Gesellschaftervereinbarungen, Übertragungsbeschränkungen, Optionen). Voraussetzungen:
- ein Bewerter, der vom Gesellschafter, von der Gesellschaft und von deren unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern unabhängig ist;
- Bewertungsumsätze von über 250 Millionen Forint in jedem der letzten drei Jahre oder von über 25 % des Gesamtumsatzes und mindestens 50 Millionen Forint;
- mindestens zwei Methoden aus Ertragswert-, Marktvergleichs- und Substanzwertverfahren, mit Gewichtung und Begründung.
Pflichten der Gesellschaft (§ 34). Ungarische Gesellschaften mit einem Eigenkapital über 500 Millionen Forint übermitteln Gesellschaftern und NAV innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses die Daten zu stillen Reserven, wenn mindestens ein Gesellschafter dies verlangt. Dem Bewerter stellen sie die Daten innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung zur Verfügung.
Weitere Fälle. Für Einzelunternehmen (§ 16), Berufsgesellschaften, Genossenschaften und sonstige Rechtsträger (§ 17) sowie für ausländische Immobiliengesellschaften im Besitz nicht Ansässiger (§ 18) gelten eigene Regeln.
6. Bewertung von Immobilien und sonstigem Vermögen (§§ 13–14, 19–27)
Alle Werte beziehen sich auf den 31. Dezember; Fremdwährungsbeträge werden zum amtlichen MNB-Kurs dieses Tages umgerechnet. Für Vermögensgegenstände ohne besondere Regel gilt der gewöhnliche Marktwert (§ 13).
Immobilien in Ungarn: verbindliche Reihenfolge (§§ 19, 21)
- Transaktionswert aus den letzten 12 Monaten zwischen unabhängigen Parteien, ohne wesentliche Veränderung der Immobilie (eine Renovierung mit Kosten von mindestens 20 % des Werts gilt als solche).
- Indexierter Wert einer bis zu 10 Jahre zurückliegenden Transaktion: für Wohnungen der MNB-Preisindex (Budapest, Städte nach Region, Gemeinden), für landwirtschaftliche Flächen die KSH-Preise, für sonstige Immobilien der jährliche KSH-Index; berechnet mit dem NAV-Tool.
- Massenbewertungsmodell der NAV für Wohnungen, Ferienhäuser, Baugrundstücke und unbebaute landwirtschaftliche Flächen. Sind die eingegebenen Daten korrekt, kann die NAV den Wert nicht beanstanden (§ 31 Abs. 4).
- Gutachten eines unabhängigen, im NAV-Register eingetragenen Sachverständigen.
Statt der Schritte 2 und 3 kann ein Gutachten gewählt werden; statt Schritt 1 nur ausnahmsweise. Eine Abweichung von mehr als 20 % ist ausführlich zu begründen.
Hochwertige Immobilien (Wert von 500 Millionen Forint oder mehr). Nur ein gerichtlich bestellter Immobiliensachverständiger, mit mindestens zwei Verfahren aus Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren und begründeter Gewichtung (§ 23).
Schutz des Steuerpflichtigen (§ 31 Abs. 2–3)
Erfüllt das Gutachten die gesetzlichen Anforderungen und hat der Steuerpflichtige vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht, führt ein später von der NAV festgesetzter höherer Wert weder zu Strafzuschlägen noch zu Verzugszinsen; geschuldet ist nur die Steuerdifferenz. Ein Gutachter, der um mehr als 30 % unterbewertet, riskiert eine Geldbuße und nach drei Bußen in einem Jahr die Streichung aus dem Register.
Immobilien im Ausland (§ 20)
Kaufpreis (oder von der örtlichen Behörde festgesetzter Wert) zuzüglich Verbesserungen, jährlich nach Wahl des Steuerpflichtigen um 3 % oder um den amtlichen Preisindex des Landes fortgeschrieben. Ohne Daten wird der amtliche ausländische Wert (Kataster- oder Steuerwert) verwendet, danach ein Gutachten. Ein freiwilliges Gutachten ist nur zulässig, wenn es einen niedrigeren Wert ergibt.
Sonstiges Vermögen
| Vermögensgegenstand | Wert |
|---|---|
| Konten und Bargeld | Saldo am 31. Dezember, Nennwert |
| Börsennotierte Anleihen | Durchschnittlicher Schlusskurs der letzten 20 Handelstage |
| Fonds | Anteilswert (NAV) am 31. Dezember |
| Forderungen | Ausstehender Kapitalbetrag; der uneinbringliche Teil ist ausgenommen |
| Lebensversicherung | Rückkaufswert, dem Versicherungsnehmer zugerechnet (Rentenversicherung: der versicherten Person) |
| Kryptowerte | Menge × Schlusskurs auf einer Plattform mit regelmäßigem Handel |
| Anlageedelmetalle | Feinmetallgehalt × internationaler Referenzpreis |
| Bewegliches Vermögen (Autos, Boote, Kunst) | Kaufpreis aus den letzten 12 Monaten, dann Preise vergleichbarer Gegenstände, dann versicherter Marktwert; oder ein Gutachten |
| Nießbrauch und Nutzungsrechte | Regeln des Gebührengesetzes (Itv. § 72); der Eigentümer zieht den Wert des Rechts ab |
| Optionen | Der höhere Wert aus Marktwert und innerem Wert; an künftige Leistung gebundene, nicht ausübbare Optionen sind ausgenommen |
7. Compliance, Prüfungen und Ratenzahlung (§§ 29–34, 38–39)
Steuererklärung (§ 29). Die Steuer wird selbst berechnet, erklärt und bis zum 31. August des Folgejahres gezahlt, ausschließlich elektronisch. Eine Erklärung ist nur erforderlich, wenn Steuer zu zahlen ist. Für jeden Vermögensgegenstand sind anzugeben:
- Beschreibung, Erwerbsgrund und -datum, Identifikationsdaten und gehaltener Anteil;
- angewandte Bewertungsmethode, wesentliche Daten und errechneter Wert;
- bei Schulden Rechtsgrund und Betrag sowie, soweit erforderlich, der zugehörige Vermögensgegenstand.
Die Unterlagen sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren. Nicht Ansässige ohne ungarische Steuernummer müssen sich zuerst registrieren. In der Erklärung können 5 % der Steuer dem Nationalen Kooperationsfonds zugewiesen werden (§ 35).
Erbfall (§ 29 Abs. 2–5). Stirbt der Steuerpflichtige nach Entstehen der Steuerpflicht, setzt die NAV die Steuer von Amts wegen fest. Am Stichtag noch nicht übergebenes Nachlassvermögen ist innerhalb von acht Monaten nach dem rechtskräftigen Nachlassübergabebeschluss zu erklären.
Prüfungen (§§ 31–32). Die NAV gleicht die erklärten Daten mit ihren eigenen Registern ab. Mindern Abweichungen die Bemessungsgrundlage, fordert sie innerhalb von 15 Tagen (einmal um 15 verlängerbar) eine Klärung an. Sie leitet eine Prüfung ein, wenn der Steuerpflichtige nicht antwortet oder die Abweichung bestehen bleibt und mindestens 500 Millionen Forint beträgt. Weist sie nach, dass ein Transaktionspreis zur Steuervermeidung niedrig angesetzt wurde, legt sie den Marktwert zugrunde.
Ratenzahlung (§ 30)
Auf Antrag kann die NAV Stundung oder Ratenzahlung für 12 Monate gewähren, in Ausnahmefällen bis zu 24 (insbesondere beim Familienheim oder bei Beteiligungen), wenn eine Einmalzahlung die Liquidität unverhältnismäßig belasten würde. Berücksichtigt wird, ob mindestens 50 % des Vermögens aus Gegenständen besteht, die keine liquiden Mittel erwirtschaften. Eine automatische Ratenzahlung ist ausgeschlossen.
Wichtige Termine
| Datum | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| 15. Dezember 2026 | Inkrafttreten | § 36 |
| 31. Dezember 2026 | Stichtag: das an diesem Tag gehaltene Vermögen zählt | § 8 |
| 14. Januar 2027 | Registrierung bestehender Trusts und Stiftungen bei der NAV | § 39 Abs. 3 |
| 1. August 2027 | Daten zu stillen Reserven bei Gesellschaften mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr | § 38 Abs. 2 |
| 31. August 2027 | Erklärung und Zahlung; gemeinsame Erklärungen der Ehegatten und Aufteilung des Freibetrags zwischen verbundenen Strukturen | §§ 29, 10, 28 |
Nur für 2026 läuft das Steuerjahr vom 15. bis 31. Dezember; bei Anleihen kann statt des 20-Tage-Durchschnitts der Durchschnitt der Kurse ab diesem Datum verwendet werden (§ 39).
8. Die am stärksten betroffenen Profile
Aufgrund unserer Erfahrung mit italienischen und internationalen Mandanten in Ungarn erfordern folgende Fälle eine Analyse vor dem 31. Dezember 2026.
| Profil | Kritische Punkte | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Unternehmer mit Familienunternehmen | Formel der Anlage 1, stille Reserven über 500 Millionen Forint Eigenkapital, Holdingstatus, Jahresabschluss 2026 | Wert der Beteiligung mit und ohne stille Reserven, Minderheitsabschlag, beschlossene Dividenden, Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses |
| Familie mit Vermögen auf mehrere Namen | Ehegatten, minderjährige Kinder, gemeinsames Vermögen | Ehevertrag, gemeinsame Erklärungen, Vermögen Minderjähriger, Dokumentation von Schenkungen seit dem 14. Mai 2026 |
| Trusts und Privatstiftungen | Ansässigkeit der Struktur, verbundene Strukturen, Registrierung | Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Aufteilung des Freibetrags, Registrierung bis 14. Januar 2027, Liquidität der Struktur |
| Immobilieninvestor | Reihenfolge der Methoden, hochwertige Immobilien, abziehbare Schulden | NAV-Modell oder Gutachten, Immobilien ab 500 Millionen Forint, gesetzeskonform dokumentierte Darlehen |
| Doppelstaatler und im Ausland Lebende | Auf Doppelstaatler ausgeweitete Ansässigkeit | Im Ausland verbrachte Jahre, Auslandsvermögen, Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat |
| Expats und entsandte Führungskräfte | 5-Jahres-Ausnahme, Wechsel der Ansässigkeit im Laufe des Jahres | Vertragsart (Entsendung oder lokale Anstellung), Ablauf der 5 Jahre, Ausreisedatum |
| Nicht Ansässige mit Vermögen in Ungarn | Beschränkte Bemessungsgrundlage, Schulden nur bei Zusammenhang abziehbar | Ungarische Immobilien und Gesellschaften, ausländische Gesellschaften mit ungarischem Immobilienbesitz |
In jedem Fall ist die Liquidität entscheidend. Wie Alessandro Farina, Managing Director der ITL Group, betont, geht es nicht um den Steuersatz, sondern darum, ob die Steuer für diejenigen tragbar ist, deren Vermögen in Gegenständen steckt, die keine liquiden Mittel erwirtschaften. Bei 5 Milliarden Forint Nettovermögen beträgt die Steuer 40 Millionen Forint pro Jahr (rund 110.000 Euro), jedes Jahr.
9. Die Leistung der ITL Group
Die ITL Group bietet einen vollständigen Vermögensteuer-Prozess, erbracht von einem einzigen Team, das steuerliche, immobilienbezogene und unternehmensbewertende Kompetenz vereint.
Der ITL-Group-Weg in 5 Schritten
Vorab-Check-up (bis Dezember 2026)
- Bestandsaufnahme von Vermögen und Schulden zum 31. Dezember 2026
- Prüfung der Ansässigkeit des Mandanten und seiner Vermögensstrukturen
- Schätzung der Steuer und der benötigten Liquidität
Bewertungen
- ITL Real Estate: Immobilien in der gesetzlichen Reihenfolge, Abgleich mit dem NAV-Modell, Gutachten für hochwertige Immobilien
- ITL Consulting: Beteiligungen nach der Formel der Anlage 1, stille Reserven, Holdingstatus, Minderheitsabschläge
Gesetzlich zulässige Entscheidungen
- die jeweils geeignetste Bewertungsmethode für jeden Vermögensgegenstand
- gemeinsame Erklärungen der Ehegatten und Aufteilung des Freibetrags zwischen verbundenen Strukturen
- Dokumentation der abziehbaren Schulden und der Gründe für seit dem 14. Mai 2026 durchgeführte Transaktionen
Compliance mit ITL Tax Advisor
- Registrierung von Trusts und Stiftungen bis 14. Januar 2027
- Erklärung und Zahlung bis 31. August 2027
- bei Bedarf Antrag auf Ratenzahlung
Jährliche Aktualisierung: Die Steuer fällt jeden 31. Dezember erneut an, und mit ihr die Überprüfung von Werten und Entscheidungen.
Check-up vereinbaren
Schreiben Sie an Alessandro Farina, Managing Director, unter a.farina@itlgroup.hu, oder rufen Sie +36 1 269 5679 an. Weitere Informationen unter www.itlgroup.hu.
Quelle: Gesetzentwurf T/930 „A vagyonadóról“, eingebracht am 27. Oktober 2026 (amtlicher Text). Der Text kann sich in der parlamentarischen Debatte ändern. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung.


